Nicht jeder reagiert begeistert, wenn der Nachbar ihm am Samstagnachmittag eine kleine Holzhütte aus dem Baumarkt direkt an die Grundstücksgrenze zimmert. Aber - der Nachbar darf das in der Regel. Es gibt kein Gesetz, das diese Häuschen verbietet, solange sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Denn eine Baugenehmigung braucht man in diesem Fall nicht und gegen rein ästhetische Beeinträchtigungen bietet das Nachbarrecht in der Regel keinen Schutz.
An einige Regeln muss sich der Nachbar aber dennoch halten. Denn auch wenn er keine Baugenehmigung für sein Häuschen einholen muss, so hat er doch die Abstandsvorschriften der jeweiligen Landesbauordnung zu beachten. Darin ist geregelt, wieviel "H" vom Nachbargrundstück einzuhalten ist. Mit "H" bezeichnet man die Höhe des jeweiligen Bauwerks. Errichtet der Nachbar also zum Beispiel ein drei Meter hohes Häuschen und schreibt die Landesbauordnung vor, dass 0,6 H Abstand einzuhalten sind, muss der Nachbar 1,8 Meter (= 3 m x 0,6 H) von der Grundstücksgrenze "wegrücken".
Rechtstipp: Bevor Sie munter "drauflos" bauen, erkundigen Sie sich bitte noch einmal bei Ihrer Gemeinde oder bei Ihrem Rechtsanwalt, welche Regelungen es zum Gebäudeabstand gibt. Denn im Abstandsrecht herrscht ein Gesetzesdurcheinander, bei dem selbst Gesetzeskundige schnell den Überblick verlieren. Es gibt unzählige Sonderregelungen, Ergänzungen und Ausnahmen von den Ausnahmen.