Bei der Bebauung eines Grundstücks sind grundsätzlich die Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen. Dem wird schon per Gesetz durch zahlreiche Vorschriften Rechnung getragen (Abstandsflächenregelungen, Immissionsschutz, Brandschutz).
Soweit nachbarliche Interessen nicht genügend berücksichtigt wurden, kann der betroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung rechtlich vorgehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die rechtlich verletzte Vorschrift so genannten drittschützenden Charakter hat. Nicht alle Rechtsverletzungen kann der Nachbar nämlich geltend machen. Er kann nur die Verletzung seiner eigenen Rechte rügen. Welche Vorschriften im Einzelfall zumindest auch zum individuellen Schutz Dritter erlassen wurden und welche nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen, muss im Einzelfall bestimmt werden.
Der Nachbar muss für seinen Rechtsschutz nicht warten, bis das betreffende Bauwerk errichtet ist. Er kann vielmehr schon nach Erlass der Baugenehmigung sich gegen die Baugenehmigungsbehörde mit dem Einwand wenden, sie hätte die Genehmigung nicht erteilen dürfen.
Der Nachbar kann unter Umständen erreichen, dass die Behörde die Baugenehmigung ändern oder ganz zurücknehmen muss. So hat beispielsweise der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass bei einer in einem Wohngebiet erteilten Baugenehmigung für ein sechsstöckiges Wohnhaus Anwohner die Genehmigung anfechten können, wenn auf ihre Interessen nicht die "gebotene Rücksicht" genommen wird (z. B. freie Sicht an einem Hang) und das "voluminöse Bauvorhaben den gesamten Charakter des Wohngebietes in Frage stellt" (Beschluss des Hessischen VGH vom 13.07.1999, Aktenzeichen: 4 TG 1322/99).
Rechtstipp: Erhalten Sie von einem Bauvorhaben in Ihrer Umgebung Kenntnis, mit dem Sie nicht einverstanden sind oder von dem sie befürchten, dass es Nutzung oder Wert ihres Grundstücks verschlechtert, lassen Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten.