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Baumschutz

Nicht jeder Baum darf beliebig gefällt oder gestutzt werden. Selbst wenn der Grenzabstand (siehe vorheriger Abschnitt) nicht eingehalten wird, muss der Nachbar mit dem Bäumchen leben, wenn die örtliche Baumschutzsatzung dies bestimmt.

Jede Gemeinde kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine solche Satzung oder Verordnung erlassen. Bevor Sie also einem Baum zu Leibe rücken oder dies von Ihrem Nachbarn verlangen, sollten Sie bei der Gemeinde erfragen, ob eine derartige Vorschrift besteht und welche Bäume dadurch geschützt sind.

Die Möglichkeit, dass der störende Baum unter eine Baumschutzsatzung fällt, besteht, wenn das Gewächs einen Stammumfang von mehr als 60 Zentimeter und eine Höhe von etwa einem Meter erreicht hat. Nur in Einzelfällen kann trotz Baumschutz ein Recht auf Beseitigung des Baumes bestehen, nämlich dann, wenn es für den Nachbarn unzumutbar wäre, die Störung weiterhin zu ertragen.

Die Gerichte urteilen sehr streng.
Pech hatte zum Beispiel der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in Kassel. Er durfte wegen der dort bestehenden Baumschutzsatzung eine etwa 100 Jahre alte Kastanie nicht fällen, die etwa sechs Meter von den Fenstern seines Wohnzimmers stand (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, veröffentlicht in: NVwZ 1994, Seite 1020).
Anders urteilte jedoch in einem ähnlichen Fall das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Die Richter hielten hier die Nutzung eines Wohngrundstücks für unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Aufenthaltsräume durch einen Baum derart beschattet werden, dass auch an sonnigen Tagen - etwa beim Lesen - der Gebrauch künstlicher Lichtquellen notwendig ist (Urteil des VG Berlin, nachzulesen in: LKV 1991, Seite 80).


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