Nachbarrecht Teil 2
Einleitung
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbietet es dem Nachbarn
grundsätzlich die wesentliche Beeinträchtigung von Grundstücken durch
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen
und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen. Andernfalls
kann der Nachbar Unterlassung und bei Verschulden des Nachbarn auch Schadensersatz
verlangen.
Im zweiten Teil des Rechtsratgebers zum Nachbarrecht geht es um die in
der Praxis häufigsten Beeinträchtigungen: Von Lärm über Gerüche bis hin
zu Pflanzen und Tieren. Dabei werden neben den zu beachtenden Gesetzesnormen
vor allem die Standpunkte der Gerichte eingebunden. Außerdem wird auf
die Zulässigkeit von baulichen Anlagen (Gartenhäuschen, Gartenzaun) eingegangen.
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