Nicht selten passiert es: Das entlaufene Meerschweinchen oder ein anderes Haustier ist durch den Zaun geschlüpft ist oder der Ball, der in den Nachbarsgarten geflogen ist. In diesen Fällen hat der Besitzer ein so genanntes "Verfolgungsrecht" (§ 867 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und darf sich seinen Besitz wieder zurückholen.
Verweigert der Eigentümer in diesen Fällen aber die "Gestattung" des
Zutritts, so müsste man diese notfalls einklagen. Da das Meerschweinchen
sich in der Zwischenzeit jedoch schon längst auf und davon gemacht haben
dürfte, erlaubt das Gesetz in diesem Notfall, auch ohne "Gestattung" des
Eigentümers hinterher zu flitzen. Ein "Aufschub" des Verfolgungsrechts
wäre hier "mit Gefahr verbunden". Man könnte schließlich den Besitz des
Meerschweinchens verlieren. Das Gesetz hält deshalb eine Verweigerung
der Gestattung in diesen Fällen für unzulässig.
Aber: Zerstört man jedoch bei der Verfolgungsjagd den frisch gesäten Rasen
des Nachbarn, muss man ihm diesen Schaden ersetzen.