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Privates und öffentliches Nachbarrecht

Das deutsche Recht wird unterteilt in öffentliches und privates Recht, auch Zivilrecht genannt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass das Privatrecht das Verhältnis der Bürger zueinander regelt, während das öffentliche Recht in erster Linie die Beziehung zwischen Bürger und Staat betrifft.

Streiten zum Beispiel zwei Hausbewohner um die "Hinterlassenschaften" der Nachbarskatze im Garten, handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit.
Geht es jedoch darum, ob der Nachbar bauen darf, betrifft dies das öffentliche Recht. Denn der Bauherr muss vor Baubeginn erst eine behördliche Genehmigung einholen. Die Bewohner der angrenzenden Grundstücke haben im Genehmigungsverfahren zwar ein Mitspracherecht, die Entscheidung über das "ob" und "wie" des Bauvorhabens trifft aber letztendlich die Baubehörde als öffentlichen Rechtsträger. Sie orientiert sich dabei an den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.

Die Trennung zwischen öffentlichem und privatem Recht hat nicht zuletzt zur Folge, dass bei einer Störung oder Belästigung durch den Nachbarn unterschiedliche (Rechts-)Wege zu beschreiten sind.

So muss derjenige, der sich persönlich durch das Verhalten des Nachbarn gestört fühlt, sein Recht im Wege der Zivilklage bei den so genannten "ordentlichen" Gerichten durchsetzen. Das ist das zuständige Amtsgericht oder - wenn der Streitwert 5.000 Euro überschreitet - das Landgericht.
Geht es jedoch darum, ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern, muss ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt werden. Darüber entscheidet dann gegebenenfalls das Verwaltungsgericht.


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