Das deutsche Recht wird unterteilt in öffentliches und privates Recht, auch Zivilrecht genannt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass das Privatrecht das Verhältnis der Bürger zueinander regelt, während das öffentliche Recht in erster Linie die Beziehung zwischen Bürger und Staat betrifft.
Streiten zum Beispiel zwei Hausbewohner um die "Hinterlassenschaften"
der Nachbarskatze im Garten, handelt es sich um eine privatrechtliche
Streitigkeit.
Geht es jedoch darum, ob der Nachbar bauen darf, betrifft dies das öffentliche
Recht. Denn der Bauherr muss vor Baubeginn erst eine behördliche Genehmigung
einholen. Die Bewohner der angrenzenden Grundstücke haben im Genehmigungsverfahren
zwar ein Mitspracherecht, die Entscheidung über das "ob" und "wie" des
Bauvorhabens trifft aber letztendlich die Baubehörde als öffentlichen
Rechtsträger. Sie orientiert sich dabei an den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.
Die Trennung zwischen öffentlichem und privatem Recht hat nicht zuletzt zur Folge, dass bei einer Störung oder Belästigung durch den Nachbarn unterschiedliche (Rechts-)Wege zu beschreiten sind.
So muss derjenige, der sich persönlich durch das Verhalten des Nachbarn
gestört fühlt, sein Recht im Wege der Zivilklage bei den so genannten
"ordentlichen" Gerichten durchsetzen. Das ist das zuständige Amtsgericht
oder - wenn der Streitwert 5.000 Euro überschreitet - das Landgericht.
Geht es jedoch darum, ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern,
muss ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt werden. Darüber
entscheidet dann gegebenenfalls das Verwaltungsgericht.