Berechtigterweise betreten Sie das Nachbargrundstück selbstverständlich auch, wenn dies dazu dient, eine Gefahr abzuwenden oder Schaden zu verhindern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Gartenschlauch abdrehen, den der Nachbar hat laufen lassen. Oder wenn Sie nur vom Nachbarsgrund aus Ihre vom Sturm geknickte Tanne, die umzustürzen droht, wieder aufrichten können.
Das Notwegerecht spielt vor allem eine Rolle bei Streitigkeiten um Grundstückszufahrten. So muss zum Beispiel der Grundstücksbesitzer, der über eine Zufahrt zur (öffentlichen) Straße verfügt, dem "Hinterlieger", der keine Verbindung zur Straße hat, die Benutzung seiner Zufahrt gestatten (§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).