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Mietminderung

Gelingt es dem Vermieter nicht, den Streit zu beizulegen, so ist der Mieter ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die Miete entsprechend zu mindern. Das Recht ergibt sich aus § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Rechtstipp: Holen Sie sich vor einer Mietminderung anwaltliche Beratung ein. So lässt sich klären, inwieweit und in welcher Höhe eine Mietminderung durch die Störung gerechtfertigt ist. Wer zu hoch oder unberechtigt mindert, riskiert einer Kündigung durch den Vermieter.

Das Amtsgericht (AG) Lünen zum Beispiel hielt eine Mietminderung in Höhe von 20 Prozent für berechtigt, weil einer der Bewohner eines Mietshauses häufig an den Wochenenden bis spät in die Nacht lautstark mit seinen Freunden zu feiern pflegte (Urteil des AG Lünen vom 06.12.1987, Aktenzeichen: 14 C 182/86).
Liebt der Nachbar Tauben und füttert sie von seinem Balkon aus, so dass sie sich heimisch fühlen und im Mietshaus zu nisten beginnen, ist wegen der Geräuschbelästigung, der Verschmutzung und der Ungeziefergefahr nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (eine Herabsetzung der Miete um zehn Prozent gerechtfertigt (Urteil des LG Berlin vom 21.07.1995, Aktenzeichen: 64 S 84/95).

Wer den Bogen jedoch überspannt, dem erteilen die Gerichte zuweilen eine Abfuhr. Das AG Mönchengladbach zum Beispiel stellte sich auf die Seite des Vermieters: Die den notwendigen Rahmen und das übliche Maß nicht übersteigende Benutzung von Haushaltsgeräten wie Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine, gebe dem Mieter der Nachbarwohnung keinen Anspruch auf Mietminderung wegen der damit verbundenen Geräusche (Urteil des AG Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 C 363/93).
Ähnlich urteilte auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil des OLG Köln, Aktenzeichen: 16 Wx 165/00).


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