Gelingt es dem Vermieter nicht, den Streit zu beizulegen, so ist der Mieter ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die Miete entsprechend zu mindern. Das Recht ergibt sich aus § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Rechtstipp: Holen Sie sich vor einer Mietminderung anwaltliche Beratung ein. So lässt sich klären, inwieweit und in welcher Höhe eine Mietminderung durch die Störung gerechtfertigt ist. Wer zu hoch oder unberechtigt mindert, riskiert einer Kündigung durch den Vermieter.
Das Amtsgericht (AG) Lünen zum Beispiel hielt eine Mietminderung in Höhe
von 20 Prozent für berechtigt, weil einer der Bewohner eines Mietshauses
häufig an den Wochenenden bis spät in die Nacht lautstark mit seinen Freunden
zu feiern pflegte (Urteil des AG Lünen vom 06.12.1987, Aktenzeichen: 14 C
182/86).
Liebt der Nachbar Tauben und füttert sie von seinem Balkon aus, so dass
sie sich heimisch fühlen und im Mietshaus zu nisten beginnen, ist wegen
der Geräuschbelästigung, der Verschmutzung und der Ungeziefergefahr nach
einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (eine Herabsetzung der
Miete um zehn Prozent gerechtfertigt (Urteil des LG Berlin vom 21.07.1995,
Aktenzeichen: 64 S 84/95).
Wer den Bogen jedoch überspannt, dem erteilen die Gerichte zuweilen eine
Abfuhr. Das AG Mönchengladbach zum Beispiel stellte sich auf die Seite
des Vermieters: Die den notwendigen Rahmen und das übliche Maß nicht übersteigende
Benutzung von Haushaltsgeräten wie Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine,
gebe dem Mieter der Nachbarwohnung keinen Anspruch auf Mietminderung wegen
der damit verbundenen Geräusche (Urteil des AG Mönchengladbach, Aktenzeichen:
20 C 363/93).
Ähnlich urteilte auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil des OLG
Köln, Aktenzeichen: 16 Wx 165/00).