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Hammerschlagsrecht / Leiterrecht

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ergibt sich aus landesrechtlichen Regelungen. Zur Erhaltung eines Bauwerkes notwendige Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Bauarbeiten, die nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden können, muss der Nachbar danach dulden.

Wenn also zum Beispiel eine Mauer verputzt werden muss, die auf der Grundstücksgrenze liegt oder für Malerarbeiten ein Gerüst erforderlich ist, dann bestimmt das Hammerschlags- oder Leiterrecht der Bundesländer, ob der Nachbar dies auf seinem Grund dulden muss.

So veraltet diese Bezeichnung auch klingt, im Nachbarrecht spielen diese Vorschriften nach wie vor eine bedeutende Rolle. Denn regelmäßig wird ein Grundstücksbesitzer nicht begeistert sein, wenn ein Gerüst in seinem Rosenbeet aufgestellt oder Baumaterial über seinen englischen Rasen transportiert wird. Für Schäden, die dem Nachbarn dadurch entstehen, muss der "Bauherr" aufkommen. Und wenn die Störung zu lange dauert, kann der Nachbar nach den meisten Landesbestimmungen sogar eine Geldrente verlangen.

Rechtstipp: Bevor jedoch das Grundstück des Nachbarn beansprucht wird, müssen Sie ihm das Vorhaben anzuzeigen. Erklärt er sich nicht damit einverstanden, dürfen Sie das Nachbargrundstück nicht betreten! Die einzige Möglichkeit, Ihr Recht durchzusetzen, ist in diesem Fall, den Nachbarn auf Duldung zu verklagen.


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Antwort zum Thema: "Nachbarrecht" direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
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