Nach § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) können die einzelnen Bundesländer gesetzlich festlegen, dass eine Klage vor den Zivilgerichten in bestimmten Fällen erst dann zulässig ist, wenn zwischen den Parteien ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle stattgefunden hat. Dieses Verfahren soll die ordentlichen Gerichte entlasten und gleichzeitig dem Einzelnen die Möglichkeit geben, mit Hilfe einer neutralen Schiedsperson einen Konflikt kostengünstig und schnell beizulegen.
Dieses vorgerichtliche Verfahren ist auf drei Gruppen von Fällen begrenzt: auf Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, auf Auseinandersetzungen, deren Streitwert 750 Euro nicht übersteigt - und eben auf Nachbarstreitigkeiten - und zwar solche, bei denen es um die §§ 903, 906, 910, 911 und 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder um die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer geht. Von dieser Möglichkeit haben bis jetzt Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht. Zumeist wird die Schlichtung durch Schiedsämter und bestimmte anerkannte Gütestellen übernommen, in Bayern durch Notare und einige Rechtsanwälte.
Rechtstipp: Wem daher eine nachbarrechtliche Streitigkeit ins Haus steht, der sollte sich beim Rechtsanwalt, beim örtlichen Amtsgericht oder der Gemeindeverwaltung über das jeweils in seinem Bundesland geltende Schiedsstellenrecht informieren, da in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen bestehen. Wer sich von einer außergerichtlichen Einigung nichts verspricht und gegen seinen Nachbarn einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages (z. B. Schadensersatz) erhebt, erhält sich aber über den Weg des Mahnverfahrens weiterhin den direkten Zugang zu den Gerichten.