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Duldungspflichten des Mieters

Hinsichtlich der Duldungspflicht bei bestimmten Beeinträchtigungen wird der Besitzer dem Eigentümer gleichgestellt. So muss auch er sich ortsübliche und unwesentliche Beeinträchtigungen gefallen lassen, die sich daraus ergeben, dass auch umliegende Wohnungs- oder Grundstücksbesitzer ihr Besitzrecht ausüben. Insoweit gelten die Ausführungen zu den Rechten und Pflichten des Eigentümers entsprechend (siehe Abschnitt "Duldungspflichten des Eigentümers").

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wurde einem Hauseigentümer in einem Vorort (hier: von München) von der Gemeinde erlaubt, "einen Hahn und 20 Hennen" zu halten, so hat der Mieter eines benachbarten Hauses, der erst anschließend dort einzieht, keinen Anspruch auf Entfernung der Hühner (oder auf "geräuschfreie" Unterbringung) - vor allem, wenn der Vermieter auf das Gefieder hingewiesen hatte - zwar nicht ausdrücklich auf den Hahn, doch der Mieter hätte "sich das denken können" (Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 271 C 23419/00).


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