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Duldungspflichten des Eigentümers

Die Freiheit des Eigentümers ist nicht grenzenlos, sondern muss sich am Gesetz und den Rechten anderer orientieren. So hat ein Eigentümer bestimmte Störungen hinzunehmen, um auch dem Nachbarn eine sinnvolle Grundstücksnutzung zu ermöglichen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fasst die Duldungspflichten unter dem etwas verklausulierten Titel "Zuführung unwägbarer Stoffe" zusammen (§ 906 BGB). Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht einfach verbieten. Vielmehr muss durch diese Einwirkungen die Nutzung seines Grundstückes mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Auch so genannte "ortsübliche" Störungen muss der Eigentümer hinnehmen, wenn sie nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die den Benutzern wirtschaftlich zumutbar sind.

Rechtstipp: Hat der Eigentümer eine Einwirkung nach § 906 BGB zu dulden, so kann er jedoch "von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt".


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