Es gibt viele Gründe, warum es im Einzelfall notwendig sein kann, den Nachbarsgarten zu betreten. Sei es, dass der Ball wieder mal über den Zaun geflogen ist, das Meerschweinchen sich durch den Maschendraht gezwängt hat oder Sie ganz einfach vom Nachbargrundstück aus besser an den Ast gelangen, den Sie gerade abschneiden wollen.
Das Strafgesetzbuch (StGB) klingt hier ein wenig abschreckend. Denn in § 123 StGB bezeichnet es diese scheinbar harmlosen Alltagsbegebenheiten als Hausfriedensbruch: "Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Der (umzäunte) Garten wäre in diesem Fall das "befriedete Besitztum". Entschärft wird die Vorschrift allerdings zum einen dadurch, dass die "Tat" nur auf Antrag verfolgt wird. Das heißt, der Nachbar müsste erst Strafantrag stellen, wenn er eine strafrechtliche Verfolgung wünscht. Zum anderen enthält Absatz 1 das Wörtchen "widerrechtlich". Wer also berechtigterweise über den Zaun steigt, begeht keinen Hausfriedensbruch.
Eine Berechtigung, den Nachbargrund zu betreten, kann sich aus in den nachfolgenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen ergeben.