Der gemobbte und hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte Arbeitnehmer hat gegen mobbende Arbeitnehmer oder Vorgesetzte einen Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs.1 S.2 analog, 823 BGB). Die zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist i.d.R. schon dadurch gegeben, dass es sich beim Mobbing um eine fortgesetzte Verhaltensweise handelt. Nur wenn es aufgrund besonderer Umstände, wie etwa durch den Arbeitgeber eingeleitete Abhilfemaßnahmen, unwahrscheinlich erscheint, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin gemobbt wird, entfällt die Wiederholungsgefahr.