Dem gemobbten Arbeitnehmer kann aufgrund der Mobbingaktivitäten auch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Hierbei ist zu differenzieren, wer gemobbt hat und gegen wen sich der Schadensersatzanspruch richtet.
Schadensersatzansprüche gegen den mobbenden Kollegen/Vorgesetzen
Als erstes besteht für den gemobbten Arbeitnehmer immer die Möglichkeit Schadensersatzansprüche entsprechend der §§ 823 ff., 249 ff. BGB gegen denjenigen geltend zu machen, der die Mobbinghandlungen vorgenommen hat. Ersatzfähig sind ggf. die Behandlungskosten für die durch Mobbing ausgelöste Krankheit.
Haftung des Arbeitgebers für Mobbinghandlungen
Grundsätzlich haftet der mobbende Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen wie mobbende Kollegen bzw. Vorgesetzte. Zudem haftet der Arbeitgeber in diesem Fall aus Verletzung des Arbeitsvertrages (§ 280 Abs.1 BGB). Eine Haftung des Arbeitgebers kommt jedoch auch in Betracht, wenn die Mobbingaktivitäten von Kollegen oder Vorgesetzten des gemobbten Arbeitnehmers ausgehen, der Arbeitgeber hiervon jedoch Kenntnis hatte und keine Abhilfe geschafft hat oder seinen Betrieb nicht so organisiert, dass Mobbing unterbleibt.
Schmerzensgeld
Seit Einführung des neuen § 253 Abs. 2 BGB ist die grundsätzliche
Möglichkeit für Mobbingopfer, Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld
zu verlangen, verbessert worden. Jetzt ist die Rechtslage wie folgt:
Für die Höhe des Schmerzensgelds kommt es auf die konkrete Art und Weise sowie auf das Maß des Verschuldens an. Teilweise wird das Monatseinkommen des Gemobbten als Maßstab verwendet - dies ist aber noch sehr umstritten.