Auch wenn eine vollständige Erfassung von Mobbing-Tatbeständen
nicht möglich ist, können die meisten Mobbinghandlungen doch
in bestimmte Hauptkategorien eingeteilt werden. Dies sind - immer vorausgesetzt,
diese sind systematisch und zielgerichtet - insbesondere Angriffe
in Form ständiger Kritik oder Beschimpfungen. Der Gemobbte kann sich
nicht verteidigen, weil der Mobber bewusst keine sachliche Diskussion
über Kritikpunkte ermöglichen will. Häufig ist die Demütigung
vor Kollegen. Allerdings hat z.B. das LAG Schleswig-Holstein (Urteil
vom 1.4.2004, Aktz.: 3 Sa 542/03) klargestellt, dass normale Konflikte
im Arbeitsleben, auch wenn sie häufig und in Form unangemessener
oder intoleranter Äußerungen auftreten, allein noch nicht
auf verwerfliche Motivation und Mobbing schließen lassen.
in Form von Kontaktverweigerung sowie des Ignorierens der gemobbten
Person. Man schneidet das Mobbingopfer, um es sozial zu isolieren.
auf das soziale Ansehen, z.B. durch Klatsch, Tratsch, Beleidigung,
üble Nachrede. Häufig werden Gerüchte über den Gemobbten
in die Welt gesetzt (hat Herr X tatsächlich ein Alkoholproblem?).
in Form des Kritisierens der Arbeitsqualität. Dies geschieht
in der Regel über organisatorische Maßnahmen wie etwa der
Zuweisung von minderer, sinnloser oder nicht zu bewältigender Arbeit
und der Beschneidung von Entscheidungskompetenzen. Mobbing kann vorliegen,
wenn der Arbeitnehmer so zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes bewegt werden
soll. So hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem Fall Mobbing angenommen,
in dem ein Bankdirektor nach einer Bankenfusion arbeitsvertragswidrig
in seiner Entscheidungskompetenz beschnitten und ihm monatelang überhaupt
keine Arbeit zugewiesen wurde (LAG Rheinland-Palz, Urteil v. 16.08.2001,
Az: 6 Sa 415/01). Auch überzogene Leistungsanforderungen sowie
übermäßig häufige Kontrollmaßnahmen gehören
zu dieser Fallgruppe (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2001).
Ein häufiger Fall von Mobbing ist auch die unangemessene Reaktion
auf ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmter Zustand (wie etwa
Krankheit) des gemobbten Arbeitnehmers. So hat das ArbG Kiel in einem
Fall Mobbing angenommen, in dem der betroffene Arbeitnehmer infolge
neuntägiger krankheitsbedingter Abwesenheit neun Mal wegen angeblicher
früherer Verfehlungen abgemahnt wurde (ArbG Kiel, Urteil v. 16.01.1997,
Az: 5 d Ca 23.06/96).
auf die Gesundheit, z.B. durch die Androhung körperlicher Gewalt,
sexuelle Belästigung, Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten, Anwendung
leichter Gewalt, um jemandem einen Denkzettel zu verpassen, Verursachung
materiellen Schadens zu Hause oder am Arbeitsplatz.
In all diesen Erscheinungsformen verletzen Mobbinghandlungen zumindest
das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das durch die Art.1 und 2 GG
geschützt ist. Die Verpflichtung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts
wird in § 75 Absatz 2 BetrVG dem Arbeitgeber und Betriebsrat auferlegt.
Außerdem können Verstöße gegen Vorschriften des
Strafgesetzbuches vorliegen und zivilrechtliche Ansprüche entstehen.
Nähere Einzelheiten dazu weiter unten.