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Beschwerdemöglichkeit

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, gleichgültig, ob die Mobbingaktivitäten vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern ausgehen. Zuständig ist im Zweifel der unmittelbare Vorgesetzte des Opfers. Schafft der unmittelbare Vorgesetzte keine Abhilfe, kann sich der gemobbte Arbeitnehmer auch an den Arbeitgeber wenden. Hierbei kann er ein Mitglied des Betriebsrates zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen (§ 84 Abs.1 S.2.BetrVG).

Der Arbeitgeber muss über die Behandlung der Beschwerde entscheiden und, soweit er diese für berechtigt hält, Abhilfe schaffen (§ 84 Abs.2.BetrVG).

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und hat er von den Mobbingaktivitäten keine Kenntnis erlangt oder nicht von sich aus Abhilfe vom Arbeitgeber verlangt, kann der gemobbte Arbeitnehmer den Betriebsrat einschalten. Dieser hat die Beschwerde entgegenzunehmen und, soweit er sie für begründet hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken, (§ 85 Abs.1. BetrVG). Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Beschwerdeführer über die Behandlung der Beschwerde zu informieren.

Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für begründet, hat der Beschwerdeführer einen gerichtlich durchsetzbaren Abhilfeanspruch.


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