In Vertragsverhältnissen besteht allgemein die Pflicht, die Interessen und Rechte des Vertragspartners zu achten (§ 241 Abs.2 BGB). Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bedeutet dies insbesondere, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Persönlichkeitsrecht sowie die sonstigen Rechtsgüter wie Gesundheit und Ehre seiner Arbeitnehmer zu schützen.
Der Arbeitgeber hat ebenfalls die freie Entfaltung der Persönlichkeit seiner Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern ( § 75 Abs.2 BetrVG). Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Rahmen seiner Betriebsorganisation sicher zu stellen, dass seine Arbeitnehmer nicht gemobbt werden. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbingaktivitäten, hat er umgehend Abhilfe zu schaffen.
Wird durch das Mobbing die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt, ergibt sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers aus den §§ 617 bis 619 BGB. Auch das Arbeitsschutzgesetz gebietet dem Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers bezüglich aller arbeitsrelevanten Aspekte zu sorgen. Hierbei hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu analysieren und ggf. Schutzmaßnahmen zu treffen. Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die sozialen Beziehungen im Betrieb (§ 4 Nr.4, 4. Alt ArbeitsschutzG).
Handelt es sich um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ergibt sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 1 BeschäftigtenschutzG. Dieses Gesetz definiert sexuelle Belästigung als vorsätzliches, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde des Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören strafbare sexuelle Handlungen sowie u.a. die Aufforderung zu sexuell-körperlichen Berührungen aber auch entsprechende Bemerkungen oder das Zeigen erkennbar unerwünschter pornografischer Darstellungen. Die Schutzpflichten des Arbeitgebers hat auch das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen besonders hervorgehoben. Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und muss den Arbeitnehmer auch vor psychischen Gefahren schützen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und schikanösem Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber muss sich auch das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die in seinem Namen handeln (LAG Nds., Urteil v. 3.5.00, 16a Sa 139/99).
Schließlich kann sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers auch aus dem Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts ergeben, wenn das Mobbing in einer fortlaufenden Benachteiligung wegen des Geschlechts durch den Arbeitgeber selbst besteht (§ 611 a BGB).