Mobbing am Arbeitsplatz
Einleitung
Vom Begriff her kommt das Wort Mobbing aus dem Englischen ("to mob")
und bedeutet so viel wie jemanden "anpöbeln". Hierzulande versteht
man unter Mobbing ein systematisches gezielt unkollegiales Verhalten am
Arbeitsplatz.
Dieses Verhalten ist sowohl im Verhältnis von Mitarbeitern untereinander,
als auch zwischen Vorgesetzten und Untergebenen bekannt. Jedoch fällt
nicht jede alltägliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz unter den Begriff
Mobbing.
Mobbing ist vielmehr psychische Aggression gegen eine Person. Diese dauert
mindestens einige Monate an und kehrt regelmäßig wieder. In
mehr oder weniger großen Abständen werden Sticheleien verabreicht,
die eine noch so stabile Persönlichkeit zerstören können.
Es sind immer Angriffe mit System, die feindselig sind.
Entscheidend ist also, dass es sich um "fortgesetzte, aufeinander
aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen handelt",
auch wenn sie nicht von Anfang an geplant waren. Es wird also erst bei
einem Handlungsstrang von Mobbing gesprochen. Einzelne Angriffe reichen
daher allein für die Entstehung von Anspruchs-, Gestaltungs-, und
Abwehrrechten des Opfers nicht aus (LAG Thüringen, Urteil. v. 10.04.2001,
AZ: 5 Sa 403/00).
Eine andere Kammer des gleichen Gerichts (dazu mehr unten) hat entschieden,
dass Mobbing nur bei systematischer und zielgerichteten Anfeindungen vorliege.
Das sei nicht gegeben, wenn es einer psychisch bedingten Konfliktsituation
zu einer Eskalation komme, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr
sozialadäquaten Exzess reagiere - hier Suspensierung und Versetzung
(LAG Thüringen, Urteil vom 10.6.2004, Aktz. 1 Sa 148/01).
Auch das OLG Stuttgart hat das Erfordernis des "Fortsetzungszusammenhangs"
verschiedener Mobbinghandlungen angenommen. Im Zusammenhang mit mehreren
negativen dienstlichen Beurteilungen hat es betont, dass kein "Fortsetzungszusammenhang"
zwischen den einzelnen Beurteilungen vorliegt, wenn diese in mehrjährigem
Abstand erteilt worden sind und es an einer länger andauernden, "unredlich
anprangernden" Wirkung fehlt. Von Mobbing könne auch nicht gesprochen
werden, wenn die schlechten Beurteilungen objektiv jeweils verschiedene
Ursachen hatten. Etwas anderes sei es nur dann, wenn ein "Schikanewillen"
erkennbar sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.7.2003, Aktz.: 4U51/03).
An Brisanz hat das Thema gewonnen, als deutlicher wurde, dass durch Mobbing
am Arbeitsplatz Arbeitnehmer oftmals nicht mehr in der Lage sind, ihre
Arbeit zu erledigen, krank werden, kündigen oder sich im schlimmsten
Fall aus Verzweiflung das Leben nehmen. Mit dem sog. "Mobbing-Report"
der Bundesregierung liegt erstmalig eine Repräsentativstudie vor,
die besagt, dass in allen Alters- und Berufsgruppen rund 2,7 Prozent der
Arbeitnehmer gemobbt werden.
Es ist andererseits nicht zu übersehen, dass es ausgesprochen schwierig
ist, das Thema Mobbing objektiv festzumachen und entsprechend rechtlich
zu erfassen. Nicht wenige bezweifeln, dass das Gericht der richtige Ort
für die Lösung des Problems ist. Bemerkenswert - und für
die künftige rechtliche Behandlung sicher stark mitbestimmend - ist
das Urteil des LAG Thüringen vom 10.6.2004 (Aktz. 1 Sa 148/01). Auf
über 80 Seiten wird hier die oben bereits zitierte Leitentscheidung
aus dem April 2001 einer anderen Kammer des gleichen Gerichts (!) rhetorisch
sehr heftig attackiert: In einem der Leitsätze des Urteils heißt
es, es sei "nicht hilfreich", wenn von Gerichten der Eindruck
erweckt werde, diese müssten gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal
setzen. Nicht Rechtsfragen, sondern konkrete Tatsachen im Einzelfall seien
entscheidend. Das ist ein Aufruf zur Sachlichkeit - mit der Tendenz, beim
gerichtlichen Schutz vor Mobbing eher zurückhaltend zu sein. Bezeichnend
ist die Bemerkung des Gerichts, dass es bei Konflikten am Arbeitsplatz
"eher um Belastbarkeit" des Arbeitnehmers gehe, und um die Fähigkeit,
kommunikative Lebensrisiken adäquat zu verarbeiten.
Dieser Ratgeber soll Betroffenen und Interessierten einen Überblick verschaffen,
welche Verhaltensweisen unter Mobbing fallen und welche rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten
bestehen.
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