Der Mieter kann einer (ordentlichen) Kündigung durch den Vermieter widersprechen, wenn die Kündigung für ihn, seiner Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeutet, die dem berechtigten Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt. Eine Härte liegt auch vor, wenn kein Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann Diese so genannte "Sozialklausel" enthält § 574 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Widerspruchsrecht gilt nicht, wenn der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist.
Angehörige des Haushalts sind weitere Personen, die dauerhaft im Haushalt des Mieters leben, beispielsweise der Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Pflegekinder oder die Kinder des Lebenspartners.
Der Widerspruch des Mieters bedarf der Schriftform (§ 574b Absatz 1 BGB) und muss zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen (§ 574b Absatz 2 BGB).
Hat der Vermieter in der Kündigung den Kündigungsgrund nicht angegeben, ist die Kündigung zwar wirksam, jedoch kann der Vermieter nach Widerspruch keine Gründe mehr nachschieben. Er ist dann unter Umständen darauf verwiesen, zum nächstmöglichen Kündigungstermin eine neue Kündigung auszusprechen.
Rechtstipp für Vermieter: In der Kündigung sollte ein Hinweis auf das Widerrufsrecht des Mieters enthalten sein. Hierbei soll auch auf dessen Form und Frist verwiesen werden. Fehlt der Hinweis, bleibt die Kündigung zwar wirksam, aber der Mieter kann den Widerspruch noch im Termin des ersten Räumungsrechtstreits erklären (§ 574b BGB).