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Tod des Mieters

Stirbt der Mieter einer Wohnung, so ist der Ehegatten beziehungsweise der Lebenspartner des Verstorbenen berechtigt, in den Vertrag einzutreten und ihn fortzuführen. Auch die Kinder, die mit im gemeinsamen Hausstand gelebt haben, können in den Mietvertrag eintreten, wenn nicht schon der Ehegatte das Mietverhältnis fortsetzt. Gleiches gilt auch für andere Familienangehörige und Personen, die auf Dauer mit im Haushalt des verstorbenen Mieters gelebt haben, sofern nicht der Ehegatte oder die Kinder das Mietverhältnis fortsetzen. Das geht aus § 563 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor.

Der Vermieter kann bei Eintritt eines Angehörigen nur dann kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung wegen eines solchen Grundes kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des endgültigen Eintritts ausgesprochen werden.

Bei allein stehenden Mietern geht das Mietverhältnis auf den beziehungsweise die Erben über. Lebt der Erbe nicht im Haushalt des verstorbenen Mieters, haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. 2001 neu eingeführt wurde dabei die erleichterte Kündigung gegenüber dem nicht in der Wohnung lebenden Erben. Jeder kann innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem er vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, dass niemand in das Mietverhältnis eingetreten ist oder das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird (§ 564 BGB). Dazu bedarf es keines zusätzlichen berechtigten Interesses.


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