Grundsätzlich ist das rechtliche Verhältnis des Untermieters zum Hauptmieter ähnlich wie das Verhältnis des Hauptmieters zum Vermieter. Die Rechtsbeziehungen ergeben sich hier aus dem Untermietvertrag. Mit dem Hauptvermieter geht der Untermieter kein rechtliches Verhältnis ein, so dass der Untermieter die Wohnung räumen muss, wenn das Hauptmietverhältnis beendet wird. Auf Kündigungsschutz kann sich der Untervermieter gegenüber dem Hauptvermieter nicht berufen.
Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Eigentümer den Wohnraum einer Vermietungsfirma überlassen hat. Hier gelten die Regeln für die gewerbliche Zwischenmiete (§ 565 BGB).