In Ausnahmefällen kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen (außerordentliche fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund). Voraussetzung ist eine so schwerwiegende Pflichtverletzung
des Mieters, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter
unzumutbar wird.
Denkbare Gründe sind:
unerlaubte Untervermietung
ständige unpünktliche Mietzahlung
andauernde Lärmbelästigung
ständige Belästigung der anderen Hausbewohner
grobe Beleidigung des Vermieters
Gemäß § 543 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist
in den Fällen, in denen der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht
aus dem Mietvertrag liegt, die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf
einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig.
Ausnahmsweise kann in folgenden Fällen ohne Abmahnung gekündigt werden:
wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht
wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen oder Abwägung
der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist
wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander
folgende Termine oder mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten erreicht,
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, in
Verzug ist (siehe nachfolgender Abschnitt)