Kommt es zu schwerwiegenden, unzumutbaren Beeinträchtigungen des Mietverhältnisses, steht dem Mieter ein fristloses Kündigungsrecht zu. Die Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass eine fristgemäße ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses nicht zumutbar erscheint.
Als Gründe kommen insbesondere in Betracht:
Die außerordentliche Kündigung muss ganz eindeutig erklärt werden, also auch als fristlos bezeichnet werden. Sie wird wirksam mit Zugang beim Vermieter. Ab diesem Zeitpunkt ist die Wohnung dann auch zurückzugeben. Die Kündigung kann aber auch für einen späteren Zeitpunkt erklärt werden, muss aber als außerordentlich bezeichnet werden.
Voraussetzung ist, dass der Vermieter abgemahnt wurde, also aufgefordert wurde, das vertragswidrige Verhalten zu unterlassen.