Der Mieter kann in dreierlei Weise auf das Mieterhöhungsverlangen reagieren:
Das Gesetz billigt dem Mieter für die Prüfung der Erhöhung eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens. Ist also beispielsweise das Erhöhungsverlangen am 5. April zugegangen, muss der Mieter sich bis zum 30. Juni entscheiden.
Rechtstipp für Vermieter und Mieter: Bleibt der Mieter untätig, wird von seiner stillschweigenden Zustimmung ausgegangen, wenn er die erhöhte Miete bereits fünf Monate widerspruchslos gezahlt oder seinen Dauerauftrag geändert hat.