Der Vermieter hat ein Recht, die Wohnraummiete innerhalb eines laufenden Vertrages in begrenztem Umfang zu erhöhen. Laut Deutschem Mieterbund (DMB) werden in Deutschland jährlich über eine Million Erhöhungen verschickt. Doch nicht jedes Verlangen ist rechtens. Dafür müssen exakt festgelegte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Grundsätzlich darf der Vermieter - soweit eine Erhöhung nicht vertraglich
ausgeschlossen ist - verlangen, die Miete zu erhöhen, was aus den Paragrafen
557 Absatz 3, 558 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht.
Dies gilt jedoch nur:
Die Miete darf also nur erhöht werden, wenn der Mieter weniger zahlt als ortsüblich ist.
Als Vergleichsmiete gilt die Durchschnittsmiete vergleichbarer Wohnungen. Üblicherweise wird hier ein so genannter Mietspiegel zu Grunde gelegt, in dem die Mietpreise für Wohnungen innerhalb einer Gemeinde (in größeren Städten innerhalb eines Bezirks) nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage verglichen werden (Näheres im nachfolgenden Abschnitt).
Bei der Berechnung der Kappungsgrenze bleiben Mieterhöhungen, die wegen Modernisierung erfolgt sind, außer Betracht (siehe Abschnitt "Mieterhöhung wegen Modernisierung").