Ist die Wohnung mangelhaft, kann der Mieter darauf reagieren, beispielsweise indem er die Miete mindert. Welche Ansprüche in Frage kommen, erläutert der nachfolgende Abschnitt.
Die Rechte stehen dem Vermieter aber nur dann zu, wenn er den Mangel dem Vermieter vorher angezeigt hat. Wird beispielsweise die Miete einfach gekürzt, ohne dass der Vermieter von dem Mangel Kenntnis hat, besteht die Gefahr vom Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu bekommen!
Deshalb muss dem Vermieter zunächst der Mangel angezeigt (am besten schriftlich)
und dessen Beseitigung gefordert werden (§ 536c BGB).
Die Mietzahlungen können aber sofort unter Vorbehalt geleistet werden.
Eine Mangelanzeige kann nur dann unterbleiben, wenn der Vermieter den
Mangel kennt.
Achtung! Die Mängelanzeige ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des Mieters. Mieter, die ihrem Vermieter Mängel nicht unverzüglich melden, machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn sich der Schaden verschlimmert und verlieren ihre Minderungsrechte (§ 536c Absatz 2 BGB). Am besten verständigt der Mieter den Vermieter sowohl telefonisch als auch schriftlich und setzt ihm eine Frist zum Beheben des Mangels.