Der Vermieter kann die Miete nicht einseitig neu festlegen. Er ist auf die Zustimmung des Mieters angewiesen und hat eine ganz bestimmte Form des Mieterhöhungsverlangens zu beachten.
Die Mietererhöhung muss dem Mieter in Textform mitgeteilt werden (E-Mail reicht, keine eigenhändige Unterschrift notwendig). Es muss allen im Mietvertrag bezeichneten Vertragspartnern zugehen - auch wenn einer bereits ausgezogen ist.
Inhaltlich muss:
Die geforderte Erhöhung kann nur auf viererlei Art und Weise begründet werden:
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von den meisten Gemeinden erstellt wird. Er ist dann qualifiziert, wenn er anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter anerkannt worden ist. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Mietspiegel die Vermutung der Richtigkeit für sich. Er ist damit "echter" Beweis.
Mit der Mietdatenbank steht ein Mittel zur Verfügung, das ein zutreffendes Bild des Mietmarktes zeichnet, da es große Mengen an Daten speichert und verarbeitet. Diese Datenbank hat dem üblichen Mietspiegel voraus, dass sie stets aktualisiert wird. Eine Mietdatenbank existiert bis jetzt nur für einige Städte.