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Barrierefreiheit

Eine Neuerung im Mietrecht ist die so genannte Barrierefreiheit, die den Bedürfnissen von behinderten Menschen Rechnung trägt. Sie wurde in § 554a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen.

Behinderte Mieter können von ihrem Vermieter Zustimmung zu einem behindertengerechten Umbau der Wohnung verlangen. Der Umbau erfolgt auf eigene Kosten des Mieters. Der Grund der Behinderung ist unerheblich, auch die altersbedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird von der Regelung erfasst. Der Begriff "bauliche Veränderungen" umfasst alle Veränderungen der Mietwohnung selbst oder des Außenbereichs der Wohnung.

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters, wobei die Behinderung nicht bei diesem selbst bestehen muss. Ausreichend ist die Behinderung eines in der Wohnung lebenden Angehörigen oder Lebensgefährten, sofern dieser berechtigterweise die Wohnung mitnutzt.

Es ist eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter zu treffen, auch die berechtigten Interessen anderer Mieter können betroffen sein und finden Einfluss in die Abwägung.
Kriterien sind beispielsweise:

Rechtstipp für Vermieter: Sind Sie als Vermieter zur Zustimmung verpflichtet, können Sie eine zusätzliche Sicherheit verlangen. So laufen Sie nicht Gefahr, bei Tod oder Auszug des Mieters auf den Kosten des Rückbaus sitzen zu bleiben.


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