Instandsetzungskosten, die durch die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache
notwendig werden, sind grundsätzlich bereits mit dem Mietzins abgegolten
und dürfen deshalb nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Nur für den Fall der Bagatellschäden (Kleinreparaturen) wird von den
Gerichten eine Ausnahme zugelassen.
Als solche bezeichnet man Schäden,
deren Beseitigung einen Betrag von etwa 75 Euro nicht übersteigt.
bei denen es sich nicht um die Instandhaltung defekter zum Mietvertrag
gehörender Gegenstände handelt. Reparaturen fallen also nicht darunter,
auch wenn die Kosten unter 50 Euro liegen.
Eine vertragliche Übernahmepflicht des Mieters für Bagatellschäden ist
nur wirksam, wenn:
der Mietvertrag genau festlegt, für welche Schäden an welchen Mietteilen
der Mieter einzustehen hat. Dabei dürfen nur die Teile betroffen sein,
die seinem direkten Zugriff und häufigen Gebrauch dienen (z. B.
Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen,
Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden).
eine Höchstgrenze für die Regelung angegeben ist. Eine Kleinreparatur
darf nicht teurer als 75 Euro sein.
eine summenmäßige jährliche Höchstgrenze angegeben ist. Im Jahr darf
der Mieter nicht mehr als etwa 200 Euro an Kosten tragen, laut
Rechtsprechung jedenfalls nicht mehr als acht Prozent der Jahresmiete.
Benennt eine Klausel zu Bagatellschäden keine Höchstgrenze, kann sie
schon deshalb nichtig sein.
vereinbart ist, dass der Mieter die Reparatur nicht selbst in Auftrag
geben muss, denn Auftragsvergabe ist Sache des Vermieters.
Rechtstipp für Mieter: Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
so ist die Vereinbarung unwirksam und der Vermieter muss die Kosten tragen.
Ist die Reparatur teurer als die vereinbarte Höchstgrenze, müssen Sie
sich als Mieter nicht daran beteiligen.