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Zeitmietvertrag

Zeitmietverträge können juristische Tücken beinhalten, die sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter bedacht werden müssen.

Grundsätzlich endet der Zeitmietvertrag mit seinem Ablaufdatum und ist vorher nicht kündbar. Auch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht zulässig und die Auflösung des Vertrags ist nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

Ein Zeitmietvertrag kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden. Dabei muss unbedingt der Grund der Befristung genannt werden.
Fehlt dieser, liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor.

Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit kommt nur in Frage, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss mitteilt, dass eine der drei im Gesetz genannten Befristungsgründe vorliegen; nämlich der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit:

Für das Bestehen des Befristungsgrundes ist der Vermieter beweispflichtig. Liegt kein Grund für eine Befristung vor, besteht ein unbefristeter Mietvertrag mit den vorher genannten Kündigungsfristen.

Rechtstipp für Mieter: Der Mieter kann vom Vermieter ab vier Monate vor Ende der Mietzeit innerhalb eines Monats Auskunft verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Der Auskunftsanspruch ist einklagbar.

Oft will oder muss der Mieter aber ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig beenden. In eng begrenzten Fällen muss der Vermieter einen vom Mieter benannten Nachmieter akzeptieren, der den Vertrag übernimmt. Einzelheiten enthält der Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 3" im Abschnitt "Nachmieter".

Für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt:
Die genannten strengen Regelungen zur Befristung sind nicht anwendbar. Es gilt das alte Recht, wonach eine Befristung grundsätzlich zulässig war. Allerdings besteht unter Umständen vor Fristablauf ein Recht auf Verlängerung (siehe detailliert dazu im Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 3").


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