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Vertragspartner

Vertragspartner sind die Parteien, die den Mietvertrag unterschreiben.

Unterschreiben bei einem Ehepaar beide Ehegatten den Vertrag, so sind beide hieraus berechtigt und verpflichtet. Daran ändert sich auch nichts, wenn einer der Ehegatten auszieht. Er bleibt dem Vermieter gegenüber weiter verpflichtet und haftet für seine mietvertragliche Schuld. Unterschreibt nur ein Ehegatte, so hat der andere ein Mitbenutzungsrecht.

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt es auf die Vertragsgestaltung im Einzelfall an. Gleiches gilt für Wohngemeinschaften. Manchmal muss im Weg der Vertragsauslegung geklärt werden, ob Mitmiete oder Untermiete vorliegt. Bei der Beurteilung dieser Rechtsfragen sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Rechtstipp für Mieter: Mitbewohner sind seit der Mietrechtsreform 2001 stärker geschützt als früher, auch wenn sie nicht Vertragspartner sind. Dies gilt immer dann, wenn das Gesetz von Angehörigen des Haushalts spricht. Einzelheiten enthalten die Abschnitte "Untermiete" und "Rechte des Untermieters" sowie Teil 3 des Ratgebers.


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