Für die Weitervermietung oder eine andere Überlassung der Wohnung braucht der Mieter grundsätzlich gemäß den Paragrafen 540 und 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Zustimmung des Vermieters. Besucher können ohne Erlaubnis des Vermieters auch über einige Wochen beherbergt werden, solange der Mieter kein Geld dafür verlangt.
Gegen den Widerspruch des Vermieters kann kein Untermieter aufgenommen werden. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch auf Zustimmung, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Mieters nach Abschluss des Mietvertrages geändert haben. Die Rechtsprechung wägt den Einzelfall ab und hat sich dabei in der Regel als mieterfreundlich erwiesen. Es genügt, wenn das Interesse des Mieters unter Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftig und einleuchtend ist. Dazu gehört auch die Aufnahme eines Lebenspartners egal, ob es sich um eine hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaft handelt. Dies wird gestützt durch die neue Wertentscheidung im Gesetz, neben Ehe und Familie auch den auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt zu schützen (§ 563 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Der Vermieter darf nur dann die Untervermietung ablehnen (§ 553 Absatz 2 BGB), wenn:
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann der Vermieter die Erlaubnis von einem angemessenen Mietaufschlag abhängig machen. Dabei ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Achtung! Bei unbefugter Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung haben. Über Einzelheiten informiert der Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 3" ebenso wie über die Rechte des Untermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses.