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Miethöhe

Bei frei finanzierten Wohnungen können die Mietparteien die Miete bei Vertragsschluss frei vereinbaren. Bei Neuvermietung ist der Vermieter in der Wahl der Miethöhe an keine Vorgaben gebunden. Hier gilt Vertragsfreiheit (Ausnahme: Sozialwohnung). Die Vertragsparteien können durch Vereinbarung die Miete auch jederzeit einvernehmlich erhöhen (§ 557 Absatz 1 BGB).

Staffelmiete (§ 557a BGB) sowie die Indexmiete (§ 557b BGB) sind gesetzlich definiert. Beides kann grundsätzlich sowohl zum Beginn als auch noch im späteren Verlauf des Mietverhältnisses vereinbart werden.

Rechtstipp für Vermieter: Sie handeln nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) ordnungswidrig, wenn Sie als Vermieter für eine Wohnung ein um mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegendes Entgelt fordern und dabei die das geringe Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausnutzen. Es drohen Bußgelder bis 50.000 Euro und Rückforderungen der Mieter.

Handelt es sich um preisgebundenen Wohnraum (Sozialwohnungen), also Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, darf die Miete:


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