Bei der Mietdauer gibt es drei Varianten:
Ist ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, endet er nur durch Kündigung, entweder durch fristlose (außerordentliche) oder fristgemäße Kündigung. Dabei gelten bestimmte Kündigungsfristen, soweit nicht wirksam auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet wurde (siehe Abschnitt "Kündigungsverzicht"). Details zu den Kündigungsfristen enthält der Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 3" im Abschnitt "Ordentliche Kündigung".
Das auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis (Zeitmietvertrag) endet mit Zeitablauf und ist vorher grundsätzlich nicht kündbar. Einzelheiten und Ausnahmen beschreiben der nachfolgende Abschnitt "Zeitmietvertrag" und Teil 3 des Ratgebers.
Die Verlängerungsklausel bei einem auf Zeit abgeschlossenen Mietverhältnis entfaltet bei ihrer Ausübung Kündigungsschutz gegen eine Vermieterkündigung.
Rechtstipp für Vermieter und Mieter: Wird ein Mietvertrag über Wohnraum mündlich geschlossen, so gilt er grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Eine mündliche Befristung über mehr als ein Jahr ist dann unwirksam. Einzelheiten enthält der Abschnitt "Form des Mietvertrages" in diesem Ratgeber.