Zwar wurden durch das neue Mietrecht Zeitmietverträge auf wenige Ausnahmen begrenzt, die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, dass "durch die Hintertür" eine Art Befristung geschaffen werden kann. Sowohl Vermieter als auch Mieter können zeitlich befristet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten.
Zwei Fälle sind zu trennen:
Die Gerichtsentscheidungen werden von Mieterschutzvereinen als Umgehung
des Mieterschutzes massiv kritisiert.
Der BGH argumentiert dagegen: Der Verzicht auf das Kündigungsrecht sei
nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesetz in § 573c Absatz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Abweichen von den gesetzlichen
Kündigungsfristen zum Nachteil des Mieters verbietet. Die Vorschrift beziehe
sich nur auf die Kündigungsfrist und setze das Bestehen eines Kündigungsrechts
voraus. Auch die strengen Regeln zum Zeitmietvertrag würden nicht verletzt.
Durch sie soll der Mieter vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor
einer längeren Bindung an den Vertrag geschützt werden. Auch der Regierungsentwurf
zu § 575 BGB gehe davon aus, dass das ordentliche Kündigungsrecht
für einen vertraglich festgelegten Zeitraum beiderseits ausgeschlossen
werden kann.
Rechtstipp für Mieter: Bei Mietverträgen, die die gesetzliche Kündigungsfrist derart umgehen, sollten Sie auf eine Nachmieterklausel drängen. Darin kann bestimmt werden, dass der Mieter früher als vereinbart ausziehen kann, sofern er einen Nachmieter für die Wohnung findet. Ohne ausdrückliche Nachmieterklausel kann der Mieter nur in Härtefällen durch Benennung eines Nachmieters aus dem Vertrag kommen, wenn der Vermieter nicht zustimmt (siehe Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 3", Abschnitt "Nachmieter").