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Größe der Wohnung

Der Mietvertrag sollte auf jeden Fall die genaue Größe der Wohnfläche in Quadratmeter bezeichnen. Die Größenangabe ist wichtig, um Vergleiche zu anderen Wohnungen herstellen zu können (Stichwort: Mieterhöhung), aber auch für die Berechnung der Betriebskostenumlage.

Zur Wohnfläche zählen unter Umständen auch Räume, die außerhalb der Wohnung liegen - beispielsweise eine Toilette. Das müssen die Räume aber ausschließlich zu der einen Wohnung gehören und nicht etwa von anderen Haushalten mitbenutzt werden. Lediglich Abstellräume, die sich außerhalb der Wohnung befinden, sind von der Anrechnung als Wohnfläche ausgenommen. "Offene Räume" wie Balkone und Terrassen sind auch Teil der Wohnfläche, werden aber in der Regel nur zu 25 Prozent in die Berechnung einbezogen. Einzelheiten ergeben sich aus der neuen Wohnflächenverordnung, die seit 1. Januar 2004 in Kraft ist. Wenngleich die Verordnung eigentlich nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gilt, kann man davon ausgehen, dass die eher allgemein formulierten Bestimmungen künftig auch als Richtschnur für frei finanzierte Wohnungen dienen und im Streitfall vor Gericht analog angewendet werden.

Rechtstipp für Mieter: Ein Mieter, dessen Wohnung tatsächlich mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete kürzen, sogar rückwirkend. Solche größeren Flächenabweichungen stellen eine "erhebliche Minderung der Tauglichkeit" des Mietobjektes dar (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.03.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 133/03).


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