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Fragerecht des Vermieters

Der Vermieter versucht sich meist vor Vertragsschluss, einen Überblick über die Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners zu schaffen. Das ist auch grundsätzlich legitim. Gebräuchlich ist dabei, eine so genannte Mieterauskunft (Selbstauskunft) zu verlangen. Doch die Fragen gehen nicht selten über das berechtigte Interesse des Vermieters hinaus.

Der Vermieter darf Fragen nach den Familienverhältnissen und dem Einkommen stellen und auch eine Gehaltsbescheinigung oder andere Einkommensnachweise verlangen. Generell gilt, dass nur solche Fragen zulässig sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, also insbesondere Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten zulassen. Auf diese Fragen muss der potentielle Mieter wahrheitsgemäß antworten.

Intime Fragen sind tabu, beispielsweise nach Schwangerschaft oder Familienplanung, Vorstrafen, Rauchergewohnheiten oder Staatsangehörigkeit des Partners. Hier braucht der künftige Mieter nichts zu sagen und kann auch lügen.

Der Vermieter darf für die Mieterselbstauskunft eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese Gebühr muss sich aber im Rahmen halten, je nach Mietobjekt können das 50 bis 75 Euro sein. Der Betrag fällt aber nur bei tatsächlichem Abschluss des Mietvertrags an.

Wurde bei Vertragsschluss unberechtigt die Unwahrheit gesagt, kann der Vermieter grundsätzlich den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder fristlos kündigen. Davon gibt es aber auch Ausnahmen: Ist die Miete bei einem bereits seit zwei Jahren bestehendem Mietverhältnis regelmäßig bezahlt worden und blieb das Mietverhältnis unbeanstandet, dann darf der Vermieter sich zur Begründung der Kündigung nicht mehr darauf berufen, dass der Mieter bei Vertragsschluss wahrheitswidrig angegeben hatte, gegen ihn seien in den vergangenen fünf Jahren keine Räumungsklagen eingeleitet worden (Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.11.1998, Aktenzeichen: 16 S 149/98).


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