Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden. Davon ist jedoch dringend abzuraten. Bei späteren Streitigkeiten können massive Beweisprobleme über das Vereinbarte auftreten.
Wird trotzdem ein Mietverhältnis über Wohnraum, das für länger als ein Jahr bestehen soll, nicht mit schriftlichem Vertrag vereinbart, dann gilt es für unbestimmte Zeit. Eine mündliche Befristung ist dann unwirksam. Zudem darf in einem solchen Fall gemäß § 550 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Wohnung gekündigt werden.
Einige besondere Vereinbarungen in Mietverträgen können immer nur schriftlich getroffen werden. Dazu zählen die Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 567a BGB) oder einer Indexmiete (§ 567b BGB).
Ein schriftlicher Vertrag muss von allen Vertragspartnern unterzeichnet werden.
Rechtstipp für Vermieter und Mieter: Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ist der Vertrag unterzeichnet, kann nur noch gekündigt werden, auch vor Einzug. Deshalb vor Unterschrift genau prüfen!