§ 556b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formuliert eindeutig, dass der Mieter aufrechnen kann. Das gilt besonders dann, wenn einer Mietforderung eine eigene Forderung aus einem Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch wegen eines Mangels oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete gegenübersteht. Voraussetzung ist, dass er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ein Aufrechnungsverbot ist damit ausgeschlossen.
Für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt:
Zugunsten des Vermieters können die Aufrechnungsrechte des Mieters ausgeschlossen
sein, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. In diesem
Fall darf der Mieter beispielsweise Ansprüche aus Mängeln an der Mietsache
nicht mit zuviel gezahlter Miete aufrechnen.