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Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung erfolgt aufgrund Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, auch wenn die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung noch nicht erreicht sind. Die Pflichtverletzung muss in aller Regel vom Arbeitnehmer verschuldet worden sein, sonst fehlt es an der sozialen Rechtfertigung.

Außerdem ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Diese muss rechtzeitig, also zeitnah erfolgen und muss die Pflichtverletzung konkret bezeichnen. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gefährdet ist.

Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn ein schweres Fehlverhalten vorliegt (z. B. Diebstahl - auch wenn es sich um geringwertige Sachen handelt).

Die Kündigung ist in jedem Fall letztes Mittel, um gegen Pflichtverletzungen vorzugehen. Weniger einschneidende Mittel (z. B. Änderungskündigung, Ausübung des Direktionsrechts), soweit geeignet und angemessen, haben Vorrang. Außerdem muss eine Wiederholungsgefahr (Prognose) bestehen.


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