Hat der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewonnen, kann er sich innerhalb einer Woche entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder, wenn er ein neues eingegangen ist, dieses aufrechterhalten will. In letzterem Fall muss er den Arbeitgeber innerhalb einer Woche erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehne (§ 12 Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Lohnausfall kann der Arbeitnehmer dann nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses verlangen.
Möchte der Arbeitnehmer dagegen sein altes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen, muss er das neue entsprechend der Kündigungsfristen kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeit im alten Betrieb wieder aufnehmen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht innerhalb einer Woche ausübt. Nach Obsiegen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verdienstnachzahlung für die Zeit seines Ausscheidens wegen der nunmehr für unwirksam erklärten Kündigung bis zum Wiedereintritt in den Betrieb. Allerdings muss er sich andere Einkünfte anrechnen lassen (§ 11 KSchG):
Diese Leistungen sind an die Stelle zurückzuzahlen, die sie ausgezahlt hat.
Rechtstipp: Hat ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erhoben und wurde er von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt, so steht dem Mitarbeiter nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess die Gehaltsnachzahlung auch dann zu, wenn er sich zwischenzeitlich nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 203/99).
Berufung gegen das Urteil kann immer eingelegt werden, wenn es um Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht. Im Übrigen ist Berufung nur möglich, wenn sie durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.