Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für leitende Angestellte, allerdings eingeschränkt (§ 14 Absatz 2 KSchG). Leitende Angestellte sind nur Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Mitarbeiter, die berechtigt sind, selbständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen. Beachten Sie: Auf diese zuletzt genannte Befugnis kommt es an. Das wird häufig bei intern so bezeichneten "leitenden Angestellten" übersehen.
Ein leitender Angestellter kann gegen seine Kündigung nicht beim Betriebsrat Einspruch einlegen. Besteht ein Sprecherausschuss in einem Betrieb, so muss dieser vor jeder Kündigung gehört werden (§ 31 Absatz 2 Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, SprAuG). Ein solcher ist in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten zu bilden (§ 1 SprAuG). Wurde der Sprecherausschuss nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam. Je nach dem, ob es um eine ordentliche oder fristlose Kündigung handelt, muss sich der Ausschuss unverzüglich oder innerhalb einer Woche äußern - tut er dies nicht, gilt das Einverständnis als erteilt.
Erleichterung für den Arbeitgeber: Er kann im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eines leitenden Angestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen, ohne ihn begründen zu müssen. Die Regelung ist der besonderen Vertrauensstellung, die leitende Angestellte innehaben, geschuldet.