Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich eingereicht werden. Das ist auch per Telefax möglich, wobei es zur Wahrung der Frist darauf ankommt, dass der Schriftsatz mit Unterschrift vor 24 Uhr ausgedruckt wurde. Die Klage kann im Übrigen auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes erhoben werden.
Aus der Klage müssen zumindest hervorgehen:
Der Arbeitnehmer muss beantragen, das Arbeitsgericht solle feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, weil die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Dies muss er im Einzelnen durch Tatsachen begründen.
Zur Begründung müssen zunächst die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - mehr als fünf beziehungsweise zehn Beschäftigte und seit mehr als sechs Monaten beschäftigt - dargelegt werden (siehe Abschnitt "Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes"). Außerdem ist das Datum der Kündigung zu nennen. Daneben sollten alle Gründe genannt werden, aus denen die Kündigung unwirksam ist.
Rechtstipp: Begründen Sie die Kündigungsschutzklage aus allen Gesichtspunkten, die die Kündigung unwirksam machen können. Ist der Rechtsstreit erst einmal beendet, können Sie nämlich im Nachhinein keine Gründe mehr geltend machen. Im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses können aber vom Arbeitgeber Gründe nachgeschoben werden, die ihm erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt geworden sind.
Rechtstipp: Da der Teufel oft im Detail steckt und es vor allem auch verschiedene weitere Formen der Klageerhebung gibt, sollte die Kündigungsschutzklage von einem Anwalt verfasst werden oder bei der Antragsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Vor dem Arbeitsgericht kann jeder selbst auftreten oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich von einem Gewerkschaftsvertreter vertreten zu lassen.