Grundsätzlich kann nach Ablauf der Dreiwochenfrist (siehe vorheriger
Abschnitt) nicht mehr gegen eine Kündigung geklagt werden.
Es gibt jedoch - wenige - Ausnahmen.
War ein Arbeitnehmer trotz aller ihm zuzumutenden Anstrengungen verhindert,
die Klage rechtzeitig zu erheben, so besteht die Möglichkeit der nachträglichen
Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Kündigungsschutzgesetz,
KSchG). Gleichzeitig muss mit diesem Antrag die Klage erhoben werden.
Das muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses geschehen,
spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der ersten Dreiwochenfrist.
In dem Antrag muss der Arbeitnehmer die Tatsachen vorbringen, die zu der
Verzögerung geführt haben und diese glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen für eine verspätete Zulassung sind allerdings sehr
eng. Zumutbar ist immer die Beauftragung eines Dritten oder eines Anwalts
zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Stattdessen müssen triftige Gründe
für das Fristversäumnis angeführt werden.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG stellt klar, dass der Antrag einer schwangeren Arbeitnehmerin zuzulassen ist, wenn sie - ohne es vertreten zu müssen - von ihrer Schwangerschaft erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist Kenntnis erlangt hat.
Nicht an die Klagefrist des § 4 KSchG gebunden ist man außerdem, wenn es nicht darum geht, die Kündigung überhaupt für unzulässig zu erklären, sondern nur die Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden soll: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies klargestellt (Urteil des BGH vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 148/05). Grund: Hat der Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses in seiner Kündigung zu knapp berechnet, geht es in einer dagegen gerichteten Klage nicht um die Feststellung, dass diese Kündigung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Kündigung lässt sich vielmehr so umdeuten, dass die Kündigung zum nächst möglichen Termin gemeint ist - und man verlangt vor dem Arbeitsgericht die Zahlung des Gehalts für die restliche Zeit bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zum korrekten Termin.