Wird der Prozess nicht bereits in der Güteverhandlung beendet, schließt sich an den Gütetermin der eigentliche Gerichtstermin an: der "Kammertermin". Er findet - anders als der Gütetermin - vor der Gerichtskammer, bestehend aus einem vorsitzendem (Berufs-)Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern, statt.
Im Kammertermin wird streitig verhandelt und - wenn nötig - Beweis erhoben. Wichtig dabei: Das Arbeitsgericht entscheidet nur aufgrund all der Tatsachen, die die Parteien vortragen. Dazu setzt der Vorsitzende den Parteien meist eine Frist. Diese kann nur ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn dies den Rechtsstreit nicht verzögern würde - es sei denn, dass die Verspätung genügend entschuldigt wird. Allgemein gilt, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vorbringen und beweisen muss.
Auch im Kammertermin ist - so bestimmt es § 57 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - jederzeit eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits anzustreben.
Rechtstipp: Wer ohne Anwalt auftritt, muss bedenken, dass der Vorsitzende zwar gewisse Hinweispflichten hat (§ 139 Zivilprozessordnung, ZPO), aber nicht - quasi als Berater - einer der Parteien helfen darf. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, Sie beispielsweise auf mögliche Anfechtungs- oder Aufrechnungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 52 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG).