Nicht nur das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet gesetzlichen Schutz
vor Kündigungen. Auch in anderen Gesetzen ist für einzelne Personengruppen
und Situationen die Kündigung erschwert oder ganz ausgeschlossen, auch
wenn das KSchG nicht anwendbar ist. Die Regelungen wurden geschaffen,
um eine drohende Benachteiligung der Betroffenen zu vermeiden.
Hier die wichtigsten:
keine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung:
In Betrieben mit Betriebsrat muss laut § 102 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) vor jeder Kündigung der Betriebsrat angehört werden. Der Arbeitnehmer
muss dem Betriebsratsvorsitzenden die Person, die gekündigt werden soll,
die beabsichtigte Kündigungsart, die Kündigungsfrist, gegebenenfalls
den Kündigungstermin, aber auch den Kündigungsgrund und bei betriebsbedingten
Kündigungen die Kriterien der Sozialauswahl mitteilen. Tut er das nicht,
ist die Kündigung unwirksam.
keine Kündigung wegen Betriebsübergang:
Eine Kündigung darf nicht allein erfolgen, weil ein Betrieb oder Betriebsteil
auf ein anderes Unternehmen übertragen worden ist (§ 613a Absatz 4
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der neue Arbeitgeber muss mit dem Betrieb
alle Arbeitnehmer - zumindest für ein Jahr - übernehmen.
keine Kündigung bei Schwangerschaft (§ 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
MuSchG)
keine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern (§ 15
Absatz 1 KSchG)
erschwerte Kündigung für Schwerbehinderte (§§ 85, 86, 88 Absätze 1
bis 3, 90, 91 Absatz 2 SGB IX)
keine ordentliche Kündigung Auszubildender nach der Probezeit (§ 22
Berufsbildungsgesetz, BBiG)