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Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet nicht auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung. Aufgrund der im Rahmen der "Agenda 2010" zum 1. Januar 2004 vorgenommenen Gesetzesänderungen muss allerdings zwischen Arbeitsverhältnissen unterschieden werden, die zu diesem Stichtag bereits bestanden und solche, die nach diesem Zeitpunkt eingegangen wurden. Das bedeutet, dass in Unternehmen bei dem es "alte" und "neue" Mitarbeiter gibt, eine gespaltene Rechtslage besteht:

Für Altarbeitnehmer - also bei Mitarbeitern, die bereits vor dem 1. Januar 2004 ihre Arbeit aufgenommen haben - gilt die frühere Rechtslage. Danach hat die Anwendbarkeit des KSchG zwei Voraussetzungen:

Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 ihre Arbeit aufgenommen haben (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nicht an!), gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn (statt früher fünf) Arbeitnehmer beschäftigt.

Die beiden Regelungen gelten in einem Betrieb parallel. Das bedeutet beispielsweise:

Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden arbeitet.
Arbeitnehmer, die weniger arbeiten, werden nur teilweise berücksichtigt: bis einschließlich 20 Stunden = 0,50 Arbeitnehmer bis einschließlich 30 Stunden = 0,75 Arbeitnehmer. Mitgezählt wird immer auch der zu kündigende Arbeitnehmer.

Beispiel:
Ein Handwerksbetrieb beschäftigt drei Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte mit je 30 Wochenstunden, eine Teilzeitkraft mit 18 Wochenstunden und eine Teilzeitkraft mit zehn Wochenstunden.
Daraus errechnen sich: 3 + 2 x 0,75 + 2 x 0,50 = 5,50 Arbeitnehmer. Das KSchG ist damit anwendbar.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG vorliegen oder eben nicht, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.02.2004, Aktenzeichen: 28 Ca 31251/03).

Bei Unklarheit über die Anwendbarkeit des KSchG hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder auch Betriebsrat, Personalvertretung und Gewerkschaft.


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