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Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat seinerseits vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Arbeitsgerät zurückzugeben. Auch Überzahlungen sind zurückzuführen.

Weist ein Arbeitszeitkonto eines Beschäftigten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb einen negativen Bestand auf, so muss er den darauf anfallenden Betrag auch dann zurückzahlen, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag so geregelt worden ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2000, Aktenzeichen: 5 AZR 334/99).

Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht in erster Linie während des Arbeitsverhältnisses. Es geht dabei im Wesentlichen um betriebsrelevante Tatsachen, die nur bestimmten Personen bekannt und nicht offenkundig sind und an deren Geheimhaltung der Unternehmer wirtschaftlich interessiert sind.

Diese Verschwiegenheitspflicht wirkt aber auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dem Arbeitnehmer nicht die Freiheit genommen wird, seine im Betrieb des Arbeitgebers gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten. Darüber hinaus gehende Verschwiegenheitspflichten können aber vereinbart werden - durch ein Wettbewerbsverbot (siehe nachfolgender Abschnitt). Dieses ist dann aber entschädigungspflichtig. Außerdem sind dem Arbeitnehmer ruf- und kreditschädigende Äußerungen über seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht gestattet und zwar nicht nur wenn es sich um unwahre Tatsachen handelt.


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