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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Während des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Dieses Wettbewerbsverbot folgt aus der allgemeinen Treuepflicht und endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis.

Vertraglich kann aber eine Nachwirkung vereinbart werden, ebenso kann nachvertraglich ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Beides unterliegt jedoch Einschränkungen, da das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden darf. Deshalb müssen Benachteiligungen des Arbeitnehmers ausgeglichen werden.

Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 74 des Handelsgesetzbuches (HGB), der nach der Rechtsprechung des BAG für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Ein Wettbewerbsverbot ist demnach nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zu einer sogenannten Karenzentschädigung verpflichtet und wenn es sich nicht über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstreckt. Auch Kundenschutzabreden können Wettbewerbsverbote darstellen.

Zulässig ist ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot allerdings nur insoweit, als der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran hat.


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